AGB’s – All­ge­meine Ver­trags­be­stim­mun­gen

Das sind die AGBs der Auto Rich­ner AG:

All­ge­meine Ver­trags­be­stim­mun­gen

1. Eigen­tums­vor­be­halt

Bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung des geschul­de­ten Prei­ses inklu­sive all­fäl­li­ger Ver­zugs­zin­sen und Kos­ten bleibt das Fahr­zeug samt Zube­hör Eigen­tum der Firma. Die­ser wird das Recht ein­ge­räumt, den Eigen­tums­vor­be­halt im Ein­gen­tums­vor­be­halt­re­gis­ter ein­zu­tra­gen.

2. Ein­tausch­fahr­zeug

Der Käu­fer erklärt, dass am ein­ge­tausch­ten Fahr­zeug kei­ner­lei Ansprü­che oder Eigen­tums­vor­be­halte von Dritt­per­so­nen bestehen.

Haf­tung für Sach­män­gel

  • 3.1 Arten:
    • A. Besteht für das Fahr­zeug eine spe­zi­elle Garan­tie­ver­si­che­rung, so tritt sie an die Stelle der Sach­ge­währ­leis­tung gemäss Ziff. B. hier nach und ersetzt diese. Garan­tie­ver­si­che­rung ja O nein O Police Nr. Ver­si­che­rer
    • B. Für alle übri­gen Fahr­zeuge leis­tet die Firma Gewähr für deren Feh­ler­frei­heit wäh­rend der Zeit­dauer einer allen­falls noch lau­fen­den Fabrik­ga­ran­tie im Rah­men und Umfang der ent­spre­chen­den Garan­tie­be­stim­mun­gen und/oder gemäss sepa­ra­ter Garan­tieur­kunde, die inte­grie­ren­den Bestand­teil die­ses Ver­tra­ges bil­det. Die Gel­tend­ma­chung der Gewähr­leis­tung rich­tet sich nach den fol­gen­den Bestim­mun­gen:
      • 1. Anstelle von ande­ren Sach­ge­währ­leis­tungs­an­sprü­chen hat der Käu­fer gegen­über der Firma Anspruch auf Besei­ti­gung von Feh­lern (Nach­bes­se­rung) gemäss den nach­fol­gen­den Klau­seln:
        • a) Die­ser Anspruch erstreckt sich auf die Repa­ra­tur oder Aus­wechs­lung der feh­ler­haf­ten Teile und auf die Besei­ti­gung wei­te­rer Schä­den am Fahr­zeug, soweit diese durch die feh­ler­haf­ten Teile direkt ver­ur­sacht wor­den sind. Bei der Nach­bes­se­rung ersetzte Teile gehö­ren der Firma.
        • b) Der Käu­fer hat Feh­ler unver­züg­lich nach deren Fest­stel­lung der Firma anzu­zei­gen oder von die­ser fest­stel­len zu las­sen. Er hat der Firma das Fahr­zeug auf Auf­for­de­rung hin zur Repa­ra­tur zu über­ge­ben. Die Firma ist berech­tigt, die Nach­bes­se­rung durch einen Drit­ten vor­neh­men zu las­sen, ohne dadurch von ihrer Gewähr­leis­tungs­pflicht befreit zu wer­den.
        • c) Jede Gewähr­leis­tungs­pflicht ent­fällt, wenn das Fahr­zeug unsach­ge­mäss behan­delt, gewar­tet, gepflegt, über­be­an­sprucht, eigen­mäch­tig ver­än­dert oder umge­baut, oder wenn die Betriebs­an­lei­tung nicht befolgt wor­den ist. Natür­li­cher Ver­schleiss schliesst die Gewähr- leis­tungs­pflicht in jedem Falle aus.
      • 2. Kann ein erheb­li­cher Feh­ler trotz wie­der­hol­ter Nach­bes­se­rung nicht beho­ben wer­den, so ist der Käu­fer berech­tigt, eine Reduk­tion des Kauf­prei­ses oder die Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­tra­ges zu ver­lan­gen. Anspruch des Käu­fers auf Ersatz­lie­fe­rung besteht in kei­nem Fall. Bei Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­tra­ges sind die gefah­re­nen km zu ent­schä­di­gen, und ein all­fäl­lig bereits ent­rich­te­ter Kauf­preis ist zu ver­zin­sen (Zins­satz 1% über dem Zins­satz für varia­ble Hypo­the­ken der Kan­to­nal­bank).
      • 3. Nach­bes­se­rung ver­län­gert die Gewähr­leis­tungs­frist – aus­ser für ersetzte Teile – nicht.
      • 4. Bei Ver­äus­se­rung des Fahr­zeu­ges geht der Anspruch auf Gewähr­leis­tung bis zum Ablauf der Gewähr­leis­tungs­frist soweit abtret­bar auf den Erwer­ber über.
  • 3.2 Alle wei­ter­ge­hen­den Haf­tungs­an­sprü­che sind – unter Vor­be­halt unab­än­der­li­cher Vor­schrif­ten – aus­ge­schlos­sen

4. Ver­zug

  • 4.1 Ver­zug der Firma. Die gesetz­li­chen Ver­zugs­fol­gen kön­nen vom Käu­fer bei Lie­fer­ver­zug nach erfolg­ter schrift­li­cher Mah­nung sowie erst nach unbe­nütz­tem Ablauf einer schrift­li­chen Nach­frist von 30 Tagen gel­tend gemacht wer­den. Aus­ge­schlos­sen ist die Gel­tend­ma­chung von Schä­den, die nicht durch die Firma ver­schul­det wur­den.
  • 4.2 Ver­zug des Käu­fers. Befin­det sich der Käu­fer nach erfolg­ter schrift­li­cher Mah­nung mit der Über­nahme des Fahr­zeu­ges in Ver­zug, hat die Firma schrift­lich eine Nach­frist von 30 Tagen anzu­set­zen. Nach deren unbe­nütz­tem Ablauf kann sie:
    • a) auf der Erfül­lung behar­ren und Scha­den­er­satz ver­lan­gen oder
    • b) auf die nach­träg­li­che Leis­tung ver­zich­ten und 15% des Prei­ses des gekauf­ten Fahr­zeu­ges als Scha­den­er­satz for­dern, wobei die Gel­tend­ma­chung eines wei­ter­ge­hen­den Scha­dens nicht aus­ge­schlos­sen ist oder
    • c) vom Ver­trag zurück­tre­ten. Die glei­chen Rechte ste­hen der Firma zu, wenn der Käu­fer nach erfolg­ter schrift­li­cher Mah­nung mit der Zah­lung des Kauf­prei­ses oder eines die Hälfte über­stei­gen­den Teils in Ver­zug gera­ten ist und die Firma ihm erfolg­los schrift­lich eine Nach­frist von 30 Tagen ange­setzt hat. Der bei Ver­zug oder Stun­dung vom Käu­fer zu bezah­lende Zins liegt 1% über dem Zins­satz für varia­ble Hypo­the­ken der Kan­to­nal­bank. Macht die Firma von ihrem Rück­tritts­recht Gebrauch, nach dem das Fahr­zeug wie­der in Ver­kehr gesetzt wurde, ist der Scha­den­er­satz wie folgt zu berech­nen:
      Für jeden Tag ab Abnahme des Fahr­zeu­ges Fr. zuzüg­lich Rp. pro gefah­re­nen km. Dem Käu­fer steht der Nach­weis
      offen, der Scha­den sei erheb­lich gerin­ger gewe­sen; umge­kehrt ist auch die Firma berech­tigt, einen erheb­lich grös­se­ren Scha­den nach­zu­wei­sen und gel­tend zu machen.

5. Gefahr­tra­gung

  • 5.1 Die Firma trägt die Gefahr für Unter­gang oder Wert­min­de­rung des gekauf­ten Fahr­zeu­ges bis zu des­sen Über­gabe. Ist der Käu­fer mit der Annahme des gekauf­ten Fahr­zeu­ges in Ver­zug, geht die Gefahr auf ihn über.
  • 5.2 Der Käu­fer trägt die Gefahr für Unter­gang oder Wert­min­de­rung des Ein­tausch­fahr­zeu­ges bis zu des­sen Über­gabe. Ist die Firma mit der Annahme des gekauf­ten Fahr­zeu­ges in Ver­zug und ist die schrift­lich gesetzte Nach­frist unbe­nutzt abge­lau­fen, geht die Gefahr auf sie über.

6. Zustim­mungs­vor­be­halt

Die­ser Ver­trag ist nur unter Vor­be­halt der Zustim­mung sei­tens der Direk­tion oder Geschäfts­lei­tung der Firma ver­bind­lich. Die Zustim­mung gilt als erfolgt, wenn die Direk­tion oder Geschäfts­lei­tung dem Käu­fer nicht bin­nen 5 Tagen schrift­lich erklärt, dass sie die­selbe ver­wei­gere. Im Falle der Ver­wei­ge­rung wird – unter Vor­be­halt zwin­gen­der gesetz­li­cher Vor­schrif­ten – eine Scha­den­er­satz­pflicht aus­ge­schlos­sen.

7. Kun­den­da­ten

Der Käufer/Kunde ist damit ein­ver­stan­den, dass seine per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten zum Zwe­cke der Ver­trags­ab­wick­lung, der Kun­den­be­treu­ung und für Mar­ke­ting­zwe­cke (Sta­tis­tik, Pro­spekt- und Ange­bots­ver­sand, opti­mierte Ser­vice­qua­li­tät, um auf die unter­schied­li­chen und indi­vi­du­el­len Bedürf­nisse der bestehen­den und poten­ti­el­len Kun­den ein­zu­ge­hen) bear­bei­tet wer­den. Er ist zudem damit ein­ver­stan­den, dass seine per­sön­li­chen Daten zu den vor­ge­nann­ten Zwe­cken auch an Importeure/Hersteller wei­ter­ge­ge­ben wer­den, die ihren Sitz unter ande­rem im Aus­land haben.

8. Gerichts­stand

Für all­fäl­lige Strei­tig­kei­ten aus die­sem Ver­trag ver­ein­ba­ren die Par­teien die Zustän­dig­keit der ordent­li­chen Gerichte am Sitz resp. Wohn­sitz der Firma. Es ist der Firma frei­ge­stellt, statt des­sen auch die ordent­li­chen Gerichte am Sitz resp. Wohn­sitz des Käu­fers anzu­ru­fen.

Ort/Datum: Stein­ach, 23. Novem­ber 2022

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Für den Käu­fer

Die­ser erklärt zudem mit sei­ner Unter­schrift, die all­ge­mei­nen Ver­trags­be­stim­mun­gen gele­sen und zur Kennt­nis genom­men zu haben.